Die Justiz

Justiz in der DDR

Die Justiz in der DDR vollstreckte vor allem den Willen der SED. Bei größeren Strafverfahren musste das Urteil des Staatsanwalts sogar vorab bei der Partei genehmigt werden. Die Rechtsprechung war genauso auf den Sozialismus ausgelegt wie die Gesetzgebung. Sie war also nicht unabhängig, wie in demokratischen Staaten.

Wer Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt werden wollte, musste voll hinter der DDR-Ideologie stehen. Die meisten von ihnen waren selbst Mitglied in der SED. Die gesamte Justiz unterlag einer "Gleichschaltung".
 

Willkür in der Justiz

Willkür herrschte vor allem im Strafrecht bei politisch motivierten Taten. Strafbar machte man sich z. B. durch "Boykotthetze", "Staatsverleumdung" oder "Staatshetze". Die Paragraphen waren so weit gefasst, dass darunter alles fiel, was sich in irgendeiner Art und Weise gegen die SED richtete. Die Todesstrafe wurde in der DDR erst 1987 abgeschafft und letztmalig 1981 vollstreckt.

In bestimmten Bereichen zeigte sich die DDR jedoch liberaler als die Bundesrepublik. So war Homosexualität seit 1968 nicht mehr strafbar, Schwangerschaftsabbrüche blieben seit 1972 straffrei. Im Zivilrecht, z. B. im Scheidungs- oder Familienrecht, waren die richterlichen Entscheidungen wesentlich vorhersehbarer.
 

Struktur der DDR-Justiz

Oberste staatliche Behörde war das Justizministerium. Der Justizminister erließ Anordnungen und bestimmte die Durchführung von Gesetzen. Die Kontrolle der Gerichte wurde jedoch 1963 auf das Oberste Gericht der DDR übertragen. Ihm unterstanden auch die Bezirks- und Kreisgerichte.