Anwerbeabkommen mit Tunesien

07.10.1965

Tunesier als Gastarbeiter

Nach den Anwerbeabkommen für Gastarbeiter mit Italien (1955), Spanien (1960), Griechenland (1960), der Türkei (1961), Marokko (1963) und Portugal (1964) folgte 1965 das Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik und Tunesien. Damit wurde nun auch Tunesiern der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet, wenn sie hier als Gastarbeiter tätig waren.

Allerdings enthielt dieses Anwerbeabkommen – wie die mit Marokko und der Türkei – Besonderheiten. So wurde der Aufenthalt nur für zwei Jahre genehmigt und war also befristet. Außerdem galt die Anwerbung nur für Unverheiratete und ein Familiennachzug war nicht vorgesehen.