Einführung der Arbeitslosenversicherung

16.07.1927

Geschichte der Arbeitslosenversicherung: die Einführung

Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung waren schon Ende des 19. Jahrhunderts unter Bismarck eingeführt worden, um die Arbeiterschaft an den Staat zu binden.

Seit 1918 gehörte es dann zu den Aufgaben der Gemeinden, für die Erwerbslosen zu sorgen, insbesondere im Rahmen der Kriegsfürsorge – viele aus dem Krieg Heimgekehrte konnten nicht mehr arbeiten, weil sie schwer verletzt worden und nun Invaliden waren.

Seit 1923 musste zur Finanzierung dieser Erwerbslosenunterstützung auch ein Beitrag von den Arbeitenden gezahlt werden.
 

Das Gesetz

Am 16. Juli 1927 trat dann das "Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" in Kraft. Mit ihm war nun ein echter Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung gegeben.

Der Beitragssatz lag bei 3 Prozent. Dieser wurde zur Hälfte von den Arbeitnehmern, zur Hälfte von den Arbeitgebern getragen. Damit erfolgte 1927 ein weiterer Schritt in der sozialen Absicherung der Menschen.

Das Gesetz wurde vom Deutschen Reichstag mit 355 gegen 47 Stimmen bei 15 Enthaltungen und 3 ungültigen Stimmen verabschiedet. Es trat am 1. Oktober 1927 in Kraft.
 

Die Reichsanstalt

Gleichzeitig wurde die "Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" geschaffen. Sie war damit ein Vorläufer der heutigen Bundesagentur für Arbeit. Erster Präsident wurde Friedrich Syrup.

Erstmals wurden die Vermittlung von Arbeit und die Arbeitslosenversicherung miteinander in einem Amt verbunden. Ihm untergeordnet waren die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter in den einzelnen Städten.
 

Grenze: 700.000 Arbeitslose

Die Finanzierung der Versicherung ging allerdings von höchstens 700.000 Erwerbslosen aus. Eine Massenarbeitslosigkeit von über fünf Millionen Arbeitslosen, wie sie dann während der Weltwirtschaftskrise 1929 und danach auftrat, war 1927 noch unvorstellbar.
 

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