Republikflucht - Abstimmung mit den Füßen

Republikflucht aus der DDR

In der DDR galt der "ungesetzliche Grenzübertritt" als Republikflucht. Das war eine Straftat nach § 213 des Strafgesetzbuches der DDR. Wer zu fliehen versuchte, beging also eine Straftat. Wurde man dabei erwischt, wurde man bestraft. Es konnte eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden.

Den Grenztruppen der DDR war es zudem erlaubt, einem Schießbefehl zu folgen. Sie durften also von der Schusswaffe Gebrauch machen, wenn sie jemanden bei der Flucht erwischten.
 

Wie viele Menschen flüchteten aus der DDR?

Bis zur Abriegelung der innerdeutschen Grenze im Mai 1952 war es recht einfach, in den Westen zu gehen oder "rüberzumachen".

In den Jahren bis zum Mauerbau 1961 war dann nur noch der Grenzübertritt in Berlin möglich. Allein 1953 verließen mehr als 200.000 Menschen auf diesem Weg die DDR.

Ab August 1961 war dann auch diese Lücke dicht. Insgesamt verließen zwischen 1949 und 1961 knapp 1,6 Millionen Menschen ihr Land (andere Zahlen sprechen sogar von 2,7 Millionen).

Wer nicht fliehen, sondern ausreisen wollte, musste einen Ausreiseantrag stellen, offiziell einen "Antrag auf ständige Ausreise aus der DDR". Er konnte abgelehnt, aber auch genehmigt werden, mal nach Monaten, mal auch erst nach Jahren. Eine gesetzliche Grundlage für die Auswanderung gab es nicht.

 

Abstimmung mit den Füßen

Anders als von der politischen Führung erhofft, wurde die Zahl der Antragsteller nicht kleiner. Zwar nahm insgesamt fast ein Drittel der Antragsteller den Antrag wieder zurück, weil sie die darauf folgenden Schikanen nicht ertrugen, doch insgesamt verließen zwischen 1977 und 1989 rund 176.000 Menschen auf diesem Weg die DDR (inklusive Freikäufe). Unter ihnen war der Anteil junger Menschen besonders hoch. Sie alle "stimmten mit den Füßen" über ihr Land ab.