Die Weimarer Verfassung

Verfassung der Weimarer Republik

Die Verfassung der Weimarer Republik hieß offiziell "Verfassung des Deutschen Reiches". Sie war die erste deutsche Verfassung, die tatsächlich in Kraft trat (im Gegensatz zur Paulskirchenverfassung von 1848). Da die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 den gleichen Namen trug, wird die Verfassung von 1918 meist die Weimarer Verfassung genannt.
 

Die Merkmale der Weimarer Verfassung

Der Reichspräsident in der Weimarer Verfassung

Der Reichspräsident stand an der Spitze des Staates und wurde für die Amtszeit von sieben Jahren direkt vom Volk gewählt. Der Notverordnungsartikel 48 räumte dem Reichspräsidenten weitreichende Vollmachten ein, mit denen er auch gegen eine Mehrheit im Reichstag regieren konnte. So konnte er den Ausnahmezustand ausrufen, Gesetze erlassen und sogar Grundrechte vorübergehend außer Kraft setzen. Auch über das Militär besaß er große Machtbefugnisse, da er der Oberbefehlshaber der Streitkräfte war.

Der Reichspräsident hatte also eine starke Stellung in der Weimarer Republik. Bei der Machtübernahme durch Hitler sollte sich der Artikel 48 der Weimarer Verfassung als entscheidendes Mittel zur Zerstörung der Demokratie erweisen.

Die Regierung in der Weimarer Republik

Im Gegensatz zum Reichspräsidenten war die Stellung der Regierung eher schwach. Ein einfaches Misstrauensvotum des Reichstags konnte sie zum Rücktritt zwingen, außerdem war sie vom Vertrauen des Reichspräsidenten abhängig.

Wahlrecht in der Weimarer Republik

Das Volk wählte den Reichstag, und zwar unter normalen Umständen alle 4 Jahre. In den 14 Jahren der Weimarer Republik fanden jedoch sieben Reichstagswahlen statt, zählt man die vom März 1933 mit, waren es sogar acht. 21 Regierungen und elf Kanzler gaben sich die Klinke in die Hand.

Das Wahlrecht war allgemein, gleich, direkt und geheim. Das bedeutet: Das Wahlrecht war allgemein, wenn jeder Bürger wählen durfte, sobald er das Wahlalter erreicht hatte. Es war direkt, weil jede Stimme direkt dem Bewerber oder der Partei zukam (die USA haben z. B. keine direkte Wahl, weil die Wahl über Wahlmänner läuft).

Das Wahlrecht war gleich, weil die Stimme eines jeden Wählers gleich viel zählt – und nicht z. B. die eines Reichen mehr als die eines Armen. Es war geheim, weil die Stimme verdeckt abgegeben wurde, man beim Wahlgang also nicht beobachtet oder beeinflusst wurde. Frauen durften erstmals wählen. Das Frauenwahlrecht in Deutschland wurde also mit der Weimarer Republik geschaffen.

Verhältniswahlrecht

Gewählt wurde nach dem Verhältniswahlrecht ohne Sperrklausel. Verhältniswahlrecht bedeutet: Parteien stellen Listen auf, zwischen denen der Wähler wählen kann. Nach dem Verhältnis der Abstimmung erhält jede Partei ihre Sitze. Eine Partei, die 20 Prozent der Stimmen bekommen hat, erhält also auch möglichst 20 Prozent der Sitze im Parlament. Das Gegenteil heißt Mehrheitswahlrecht.

Keine Sperrklausel

Es gab im Wahlrecht keine Sperrklausel. Das bedeutet, dass auch kleine Parteien berücksichtigt wurden. Wenn viele kleine Parteien im Parlament vertreten sind, kommt es zu einer Zersplitterung. In der Bundesrepublik gibt es als Sperrklausel die Fünf-Prozent-Hürde – eine Partei muss also mindestens 5 Prozent erreichen, um in den Bundestag (und genauso in die Landtage) zu kommen. Das war es in der Weimarer Verfassung nicht vorgesehen.

Volksbegehren und Volksentscheid

Das Volk konnte auch ein Volksbegehren oder einen Volksentscheid fordern und somit direkt Einfluss nehmen. Erstmals gab es somit in Deutschland Möglichkeiten der direkten Demokratie.